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Wie Sie mehr aus dem Rückkaufswert Ihrer Rentenversicherung herausholen

Entscheiden Sie sich dafür, Ihre Rentenversicherung zu kündigen, muss der Versicherer Ihnen den Rückkaufswert der Police auszahlen. Der Rückkaufswert der Rentenversicherung ist dabei oft deutlich niedriger als die Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge. Wir zeigen Ihnen, wie Sie diesem Verlustgeschäft durch den „ewigen Widerruf“ aus dem Weg gehen können!

Was genau ist der Rückkaufswert der Rentenversicherung?

Die gesetzlichen Regelungen rund um den RückkaufswertderRentenversicherung sind in § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zu finden. Hierin regelt der Gesetzgeber, welche Ansprüche Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer haben. Außerdem ist genau vorgegeben, wie der Versicherer den Rückkaufswert Ihrer bestehenden Police zu berechnen hat.

Die Versicherungsgesellschaft muss Ihnen den Rückkaufswert immer dann auszahlen, wenn Sie Ihre Police kündigen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie außerordentlich oder ordentlich kündigen. Die Auszahlungssumme muss nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik (§ 169 Abs. 3 VVG) berechnet werden. Die Auszahlung steht immer der Person zu, welche auch die eigentlich versicherten Leistungen (z. B. Rente) erhalten hätte.

Bei der Berechnung des Rückkaufswerts findet diese Formel Anwendung:

Rückkaufswert = Summe Ihrer Einzahlungen + Zulagen + Überschüsse und Zinsen – Abschluss- und Verwaltungsgebühren – Stornopauschale

Gerade in den ersten Jahren nach Abschluss der Police fallen in der Regel hohe Abschluss- und Verwaltungskosten an, die von der Versicherungsnehmerin oder vom Versicherungsnehmer getragen werden müssen. Dadurch, dass die Summe der Kosten und Abzüge oft die erzielten Renditen übersteigt, machen Sie bei der Kündigung meist einen hohen Verlust.

Zudem: Bedenken Sie immer auch den Kaufkraftverlust. Sie vermindert Ihren Rückkaufswert weiter, da die jährliche Steigerung aktuell bei rund 2 % liegt.

Wie Sie den Rückkaufswert Ihrer Rentenversicherung einfach selbst berechnen können

Wenn es Sie interessiert, wie hoch der RückkaufswertIhrerRentenversicherung wirklich ist, können Sie hierfür einfach die allgemeine Formel nutzen. Diese reicht zwar für keine exakte Berechnung aus, vermittelt jedoch einen guten ersten Eindruck, welche Summe am Ende wieder auf Ihrem Konto landen würde.

Zudem kommt es bei der Berechnung darauf an, wann Sie Ihre Rentenversicherung abgeschlossen haben. Es ändert sich je nach Versicherungsbeginn zwar nichts an der Berechnungsformel, allerdings kommen Einschränkungen und Vorgaben durch den Gesetzgeber hinzu. Wir geben einen Überblick über die gängigen Fälle.

Rückkaufswert bei Abschluss ab 2008

Bei allen Policen, welche ab 2008 abgeschlossen wurden, wird der RückkaufswertderRentenversicherung mit der o.g. Formel berechnet. Entgegen der Regelung bei „Altverträgen“ gibt es hier keine Einschränkungen für den Versicherer bezüglich der Abzüge. Bei diesen neueren Rentenversicherungen hat die Gesellschaft im Gegensatz sogar die Möglichkeit, eine Stornopauschale – also eine Kündigungsgebühr – einzubehalten und von Ihrem Vertragsvermögen abzuziehen.

Wichtig: Die Stornopauschale ist nur dann rechtmäßig, wenn sie vorher vertraglich vereinbart wurde und sich in einem angemessenen Rahmen zum Vertragsvermögen bewegt (§ 169 Abs. 5 VVG). Im Zweifelsfall ist es die Aufgabe eines Gerichts, über diese Rechtmäßigkeit zu entscheiden. Die meisten Versicherer verzichten heute jedoch auf die Erhebung einer Stornopauschale.

Rückkaufswert bei Abschluss zwischen 1994 und 2007

Wurde Ihre Police in den Jahren 19954 bis 2007 abgeschlossen, handelt es sich um einen sogenannten „Altvertrag“ bei diesem gelten andere Grundsätze und Vorgaben für die Berechnung des RückkaufswertsderRentenversicherung. Denn auch wenn bei der Berechnung ein niedrigerer Wert herauskommt, darf der Versicherer maximal 50 % der eingezahlten Beiträge abziehen.

Zudem gibt es Einschränkungen bei den Abzügen an sich. Der Versicherer darf beispielsweise lediglich die Verwaltungskosten, nicht aber die einmaligen Abschluss- und Vertriebsgebühren subtrahieren. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.10.2012; Az. IV ZR 202/10) hervor.

Rückkaufswert bei fondsgebundenen Rentenversicherungen

 Haben Sie sich für eine fondsgebundene Rentenversicherung entschieden, bestimmt sich der Rückkaufswert nach § 169 Abs. 4 VVG nach dem aktuellen Verkehrswert bzw. Zeitwert der jeweiligen Fondsanteile. Abgezogen werden anschließend die angefallenen Kosten sowie eventuell eine Stornopauschale. Auch hier muss eine vertragliche Vereinbarung der Pauschale vorliegen, sonst ist der Abzug einer Kündigungsgebühr unzulässig.

Wenn der Vertrag zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurde, gilt auch bei der Berechnung des RückkaufswertseinerfondsgebundenenRentenversicherung die „50%-Regel“. Der Versicherer darf also maximal die Hälfte der eingezahlten Beiträge einbehalten.

Geringer Rückkaufswert der Rentenversicherung: Nutzen Sie den „ewigen Widerruf“!

Viele private Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, weisen erhebliche Rechtsmängel in den Widerrufsbelehrungen auf. Diese muss der Versicherer nach den Grundsätzen der VVG gestalten, eine unzureichende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann dazu führen, dass die Widerrufsfrist nie eintritt und somit auch nicht enden kann.

Nach § 5a VVG a.F. war eine abgeschlossene Renten- oder Lebensversicherung auch dann gültig, wenn die Kundin oder der Kunde nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht aufgeklärt wurde. In solchen Fällen trat die Wirksamkeit der Police ein Jahr nach Vertragsabschluss ein. Aber: Diese Regelung wurde vom EuGH für verfassungswidrig erklärt, was dazu führt, dass Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer ein „ewiges Widerrufsrecht“ auf diese Policen haben. Bestätigt wurde diese Entscheidung bereits mehrfach auch vom BGH (u. a. Urteil vom 07.05.2014; Az. IV RZ 76/11).

Bei einem Widerruf holen Sie deutlich mehr heraus als den RückkaufswertderRentenversicherung. Der Versicherer darf keine Abschluss- und Vertragskosten vom Vertragsvermögen abziehen, zudem steht Ihnen als Kundin oder Kunde die tatsächlich erzielte Rendite und nicht nur der Garantiezins zu. So liegt die Auszahlungssumme schnell mehrere tausend oder gar zehntausend Euro über dem Rückkaufswert (je nach Laufzeit).

26. Februar 2025 06:01