Wenn der Mitflug verweigert wurde: Fluggastrechte bei Nichtbeförderung
Die Nichtbeförderung ist eine äußerst unangenehme Situation. Nach langen Wartezeiten sind die nervigen Sicherheitskontrollen endlich durchgestanden, das Gepäck ist aufgegeben und die Flugtickets sind gültig. Doch plötzlich wird dem Fluggast mitgeteilt, dass er nicht mitfliegen darf. Nun gilt es ruhig zu bleiben, denn auch in solchen Fällen regelt das europäische Fluggastrecht, welche Rechte und Pflichten Reisende und Fluglinien haben.
Unterschied zwischen Nichtbeförderung und Annullierung
Eine Annullierung liegt vor, wenn der Flug komplett gestrichen wurde. Bei der Nichtbeförderung findet der Flug zwar statt, jedoch wird dem Fluggast trotz pünktlichen Erscheinens und gültiger Tickets das Betreten des Flugzeugs verweigert. Der häufigste Grund für eine Beförderungsverweigerung ist die Überbuchung. Oft erscheinen nicht alle gebuchten Passagiere pünktlich oder sie stornieren den Flug aus unterschiedlichen Gründen. Leere Sitze kosten den Airlines viel Geld, sodass sie mehr Flugtickets verkaufen, als Sitzplätze vorhanden sind. Kommen nun doch alle Fluggäste, muss sich die Fluglinie etwas einfallen lassen. Zunächst fragt sie die Passagiere, ob jemand bereit ist, gegen Bargeld oder Vergünstigungen freiwillig auf ihren Mitflug zu verzichten. Finden sich nicht genug Freiwillige bleibt dem Unternehmen nichts anderes übrig, als einigen Mitreisenden die Mitnahme zu verweigern. Weitere Gründe für eine Nichtbeförderung sind Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken durch den Passagier sowie unvollständige oder fehlerhafte Reisepapiere.
Welche Rechte haben Fluggäste bei Nichtbeförderung?
Wie www.fluggastrechte.com informiert, gewährt die Fluggastrechtsverordnung zurückgewiesenen Passagieren umfassenden Schutz. Nicht beförderte Reise haben Anspruch auf Ticketerstattungen, kostenfreie Rückflüge, Routenänderungen oder eine Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt sowie Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten und Telefongespräche. Darüber hinaus steht ihnen eine Entschädigung in Höhe von 250, 400 oder 600 EUR abhängig von der Flugstrecke zu. Problematisch wird es bei einer gerechtfertigten Nichtbeförderung in Verbindung mit grob fahrlässiger Selbstverschuldung. Ist der Passagier beispielsweise stark alkoholisiert und aggressiv, können die Betreuungsleistungen und Entschädigungen eventuell wegfallen.
14. Juli 2019 12:18