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Reisemängel erfolgreich reklamieren

Jeder freut sich das ganze Jahr auf den wohlverdienten Urlaub. Doch schnell wird aus dem Traumurlaub ein Albtraum. Der Strand verschmutzt, das Hotel ist noch im Bau und das Essen unzumutbar. Reisemängel kommen sehr oft vor und zu deren erfolgreicher Reklamation sollten einige grundsätzliche Regeln beachtet werden. Mängelanzeige vor Ort.

Mängel sollten Sie umgehend bei der Reiseleitung reklamieren. Dabei ist zu beachten, dass Sie Sich an den Reiseleiter wenden und nicht an den Hotelier, denn dieser ist nicht der Vertragspartner der Hotelgäste. Zunächst muss dem Reiseleiter die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen oder einen entsprechenden Ersatz zu schaffen. Einen Ersatz müssen Sie aber nur akzeptieren, wenn dieser auch gleichwertig ist. Nach Fristablauf können Sie selbst Abhilfe schaffen und dann den Ersatz der dadurch entstandenen Aufwendungen verlangen. Unterumständen ist sogar eine Kündigung des Reisevertrages möglich.

Schriftliche Bestätigung

Es ist wichtig, sich die Reisemängel von der Reiseleitung schriftlich bestätigen zu lassen. Hierfür gibt es sog. Mängelprotokolle, die bei der Reiseleitung erhältlich sind. Ist die Reiseleitung nicht erreichbar, so sollte der Veranstalter per Mail oder Fax vom Mangel informiert werden. Generell empfiehlt es sich immer die Reiseleitung und den Veranstalter zu informieren.

Beweissicherung / Reklamationsfrist

Da der Urlauber in Bezug auf Reisemängel nach deutschem Recht beweispflichtig ist, sollten Sie Fotos oder Videoaufzeichnung von den Mängeln machen. Zudem empfiehlt es sich die Heimatanschrift eventueller Zeugen zu notieren. Außerdem ist es ratsam Telefonate mit der Reisegesellschaft oder der Reiseleitung stets im Beisein von Zeugen zu tätigen. Wieder in der Heimat angekommen, müssen Sie die Reisemängel innerhalb eines Monats beim Veranstalter schriftlich (mit Einschreiben / Rückschein) reklamieren.

Keine Reklamation

Eine Reklamation ist nicht möglich, wenn der Reisende vom Veranstalter vor Reisebeginn auf Mängel hingewiesen wurde und er trotzdem geflogen ist. Bei erheblichen Flugverspätungen besteht nach EU-Recht die Pflicht Ausgleichszahlung zu zahlen und Essen- und Getränkegutscheine an die Passagiere zu verteilen. Basiert die Flugverspätung aber auf höhere Gewalt (z.B. Streik) so entfällt eine Erstattungspflicht.

Entschädigung für Urlauber

Wer das Urlaubsziel um mehr als drei Stunden verspätet erreicht, kann einen möglichen Anspruch auf bis zu 600 Euro Rückerstattung haben. Das gilt auch bei einem kompletten Flugausfall. Oftmals zahlen die Fluglinien häufig nicht freiwillig. Dienste wie Flightright bieten Kunden Hilfe (Flightright Erfahrungen). Sollten alle Stricke reißen, klagen deren Anwälte gegen die Fluglinie. Die Kunden benötigen nur ihre Flugdaten, die sie bei Flightright eingeben – dann wartet man einfach ab, bis der Dienst die Rechte durchgesetzt hat. Von der Entschädigung muss der Kunde dann aber einen gewissen Prozentsatz abgeben. Sollte es dem Dienst nicht gelingen, die Rechte durchzusetzen, muss der Kunde auch nicht zahlen.

Frankfurter Tabelle

Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine Tabelle mit einer entwickelt. Hier sind fast alle bereits entschiedenen Reisemängel inklusive der zugesprochenen Reisepreisminderungen aufgeführt. Jedoch dienen diese Listen nur als Richtlinien. Wie viel Minderung tatsächlich zugestanden wird, liegt im Ermessen des Richters. Manchmal lassen sich eventuelle Reisemängel schon vor der Buchung verhindern. Im Internet gibt es viele Reise-Portale und Urlauberforen in denen Reisende ihre Erfahrungen mitteilen. Wer sich hier rechtzeitig informiert, kann einen enttäuschenden Urlaub meist verhindern.

23. April 2019 07:09